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Hausratversicherung kündigen - Auf was muss geachtet werden?

Eine Hausratversicherung kann zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Bei dieser Form der Kündigung spricht man von der „ordentlichen Kündigung“.

Bei den meisten Versicherungsgesellschaften muss die Kündigung drei Monate vor Vertragsende bei der Gesellschaft eingegangen sein. Um einen Nachweis für die rechzeitige Versendung der Kündigung zu haben, sollte diese per Einschreiben mit Rückschein versendet werden.


Die Vertragslaufzeit bzw. das Vertragsende steht in der Versicherungspolice und entspricht nicht immer einem Kalenderjahr.
Neben der „ordentlichen Kündigung“ können Hausratversicherungen auch aus anderen Gründen gekündigt werden. Erhöht die Versicherungsgesellschaft den Beitrag für die Hausratversicherungen ohne die Leistungen anzuheben, so kann nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung die Hausratversicherung gekündigt werden.

Die Versicherten haben hierfür einen Monat nach Erhalt des Schreibens Zeit. Hierbei handelt es sich dann um eine „außerordentlichen Kündigung“. Wird der Beitrag erhöht, weil zum Beispiel die Versicherungssumme verändert wurde, so besteht dieses Kündigungsrecht nicht.


Die Hausratversicherung kann auch nach einem Schadenfall gekündigt werden, dieses Kündigungsrecht hat auch die Versicherungsgesellschaft.
Hier handelt es sich ebenfalls um ein „außerordentliches Kündigungsrecht“. Die Kündigung muss hier spätestens einen Monat nach der Schadenregulierung oder Schadensablehnung erfolgen. Kündigungsschreiben

Sollte die Versicherungsgesellschaft den Vertrag kündigen, so erhält der Versicherte die zu viel gezahlte Prämie zurück.
Ziehen zwei Personen zusammen und bestehen hierdurch zwei Hausratversicherungen, so kann die jüngere Hausratversicherungen gekündigt werden.

Dies ist möglich, da sonst eine Doppelversicherung für den gleichen Haushalt besteht.